Ausgewertet: 63 Vereinbarungen aus den Jahren 1987 -1998, insbesondere aus der Chemischen Industrie, die nach einer Empfehlung der Sozialpartner von 1987 vermehrt abgeschlossen wurden.
Das 2001 novellierte Betriebsverfassungsgesetz hat den betrieblichen Umweltschutz erstmals als Aufgabe des Betriebsrates anerkannt und ihm Beteiligungsrechte eingeräumt.
Die Betriebsvereinbarungen zum Umweltschutz haben sich seit Beginn der neunziger Jahre deutlich geändert. Für die betriebliche und die Unternehmensebene wurden zunehmend eigene, zentrale Umweltausschüsse vereinbart. Dort fließen die umweltrelevanten Informationen des Betriebs bzw. des Unternehmens zusammen.
In allen neueren Betriebsvereinbarungen wird der Betriebsrat am gemeinsamen Umweltausschuss beteiligt. Dieses Gremium wird dabei zur zentralen Clearingstelle mit deutlich ausgeweitetem Aufgabenbereich. In einigen Vereinbarungen ist eine paritätische Besetzung des Umweltausschusses vorgesehen.
Inzwischen sehen fast alle Betriebsvereinbarungen vor, dass der Betriebsrat den jährlichen Umweltbericht der Betriebsbeauftragten erhält und der Bericht mit ihm zu erörtern ist. In einigen Vereinbarungen werden die Informationsrechte der Belegschaft, was Verfahren und Umfang betrifft, weiter konkretisiert. In zwei Vereinbarungen wird die Beteiligung des Betriebsrates auf die Berufung und Abberufung des/der Umweltbeauftragten ausgedehnt.
Die Beteiligung der Beschäftigten wird in einigen neueren Betriebsvereinbarungen verbessert, und zwar durch Regelungen zur regelmäßigen Information über den betrieblichen Umweltschutz, zur Qualifizierung im Umweltschutz, zu Möglichkeiten der aktiven Mitwirkung, zur Nutzung des betrieblichen Vorschlagswesens und/oder zum individuellen Beschwerderecht. Hier haben sich erst in den letzten Jahren Partizipationsformen herausgebildet.