Auswertungen

Leistungs- und erfolgsorientiertes Entgelt - Basisauswertung von 2002

Ausgewertet: 127 betriebliche Vereinbarungen zu leistungs- und erfolgsorientierten Entgelten aus den Jahren 1970 bis 1998


Löhne und Gehälter werden in Deutschland üblicherweise geregelt. Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder ein Tarifvertrag ausdrücklich ergänzende betriebliche Vereinbarungen zulässt, räumt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung ein.

Die ausgewerteten Vereinbarungen regeln vorwiegend Jahresprämien, gefolgt von Prämien, Leistungszulagen, Akkord, Provision und (noch) seltenen Formen wie stellen- und leistungsorientierte Gehaltsfindung. Gemeinsames Ziel der Betriebsparteien ist dabei vor allem ein zusätzlicher Leistungsanreiz. Darüber hinaus wird den Leistungs- und Erfolgsentgelten häufig eine Steuerungsfunktion im Zusammenhang personalwirtschaftlicher oder organisatorischer Ziele zugewiesen. Schließlich sind sie ein Instrument, Effizienz zu steigern und Zusammenarbeit zu verbessern.

Geregelt werden unter anderem:

  • Zielsetzung eines Leistungs- oder Erfolgsentgeltes
  • Messung oder Ermittlung des Leistungs- oder Erfolgsbeitrags der einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen
  • Festsetzung des Entgelts für eine bestimmte Leistung oder einen bestimmten Erfolg
  • Mitbestimmungs-, Informations-, Beratungs- und Entscheidungsrechte der Interessenvertretung ebenso wie deren Kontrollmöglichen bezüglich der Leistungsanforderungen
  • Leistungsvoraussetzungen und ihre Veränderungen, z. B. der Besetzungsstärke von Arbeitsgruppen
    alters- oder krankheitsbedingte Leistungsminderungen der Beschäftigten
  • Förderung von Spitzenleistungen, ohne dass sie zu Leistungserwartungen an alle Beschäftigten werden
  • Beschwerderechte für die Beschäftigten, Beschwerdeverfahren und Verfahren zur Konfliktlösung
  • Betriebsspezifische Nutzung der tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten, optimale Abstimmung der betrieblichen mit der tariflichen Gestaltung

Eine Reihe grundsätzlicher Fragen bleibt in vielen Vereinbarungen ungeklärt, zum Beispiel die nach dem Leistungsbegriff, nach den Wirkungen auf die Motivation sowie nach dem Zusammenhang von Leistungsentgelt, Organisations- und Personalentwicklung.


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