Ausgewertet: 107 Vereinbarungen, davon wurden 25 vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2001 abgeschlossen
Teilzeitarbeit ist selbstverständlich und die Förderung von Teilzeit ein gängiges Ziel der Betriebspolitik. Die Ziele vieler Vereinbarungen orientieren sich an unterschiedlichen Interessenlagen der Betriebsparteien. Einerseits sollen Beschäftigtenwünsche erfüllt und zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen, andererseits sollen Arbeitsplätze abgebaut und Kosten verringert werden.
Betriebe, die Wünsche der Beschäftigten im Blick haben, bieten vielfältige Teilzeitmodelle und flexible Wahlmöglichkeiten an. Hauptsächlich geht es dabei um mehr Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch darum mit Ersatzeinstellungen die Beschäftigung zu fördern.
Aber die vereinbarten Ansprüche auf Teilzeit, auf den Wechsel der Arbeitszeit innerhalb von Teilzeit sowie auf Rückkehr zur Vollzeit gehen selten über gesetzliche Bestimmungen hinaus; Teilzeit wird ermöglicht, wenn die betrieblichen Belange dies zulassen. Vereinbarungen mit der Intention, durch Teilzeit Personal abzubauen oder betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, bieten vorbestimmte Teilzeitmodelle an, ermöglichen den Beschäftigten den einfachen Einstieg in Teilzeit und verknüpfen dies mit besonderen Anreizen. Die Betriebe nutzen die mit Teilzeit verbundene Flexibilität und behalten sich dabei vor, je nach Auftragslage auch zusätzliche Arbeitsleistung abzurufen, so dass Teilzeitbeschäftigte zeitweise mit Mehrarbeit rechnen müssen.
Die umfangreiche Regelungspraxis zeigt insgesamt deutlich positive Effekte von Teilzeit. Betriebe und Dienststellen können beispielsweise auf die demografische Entwicklung reagieren: So planen sie mit der Teilzeit Ersatzeinstellungen und verbinden dies mit einer Verjüngung der Belegschaft und der Sicherung von qualifiziertem Nachwuchs. Dient Teilzeit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, so trägt sie ebenfalls der Alterung der Bevölkerung Rechnung, da die Pflege von Angehörigen ausdrücklich auch als familiäre Verpflichtung gilt. Zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird Beschäftigten mit familiären Verpflichtungen ein vorrangiger Anspruch auf Teilzeit eingeräumt. Außerdem gibt es für Rückkehrwillige aus der Elternzeit das Angebot von Teilzeitarbeitsplätzen. Im Einzelfall können Beschäftigte auch persönliche Gründe für eine Rückkehrmöglichkeit in Vollzeit geltend machen. Kann Mehrarbeit vom Arbeitgeber verpflichtend angeordnet werden, schränken einige Vereinbarungen dies für Beschäftigte mit familiären Verpflichtungen ein.
Für Teilzeitbeschäftigte werden Regelungen zu Entlohnung, Urlaubsansprüchen und sonstigen materiellen und sozialen Leistungen getroffen, meistens anteilig in Relation zu Vollzeitbeschäftigten, manchmal auch darüber hinausgehend. Interessenausgleiche regeln den kollektiven und individuellen Wechsel in Teilzeit, dafür sind Ausgleichzahlungen für finanzielle Nachteile und Anreize zur Aufnahme von Teilzeit, wie Rückkehrmöglichkeiten zur Vollzeitarbeit oder Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen, vorgesehen.
Mit der Verabschiedung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereinbarungen deutlich verändert. Dies spiegelt sich auch in den Ergebnissen der Vereinbarungen wider, denn sie nehmen die gesetzlichen Gestaltungsanforderungen auf, präzisieren sie oder regeln sie teilweise vorteilhafter. Für einen Anspruch auf Teilzeit wird aber nur in einem einzigen Fall über das Gesetz hinausgehender Rechtsanspruch vereinbart. Häufiger sind vorausschauend Verfahrensweisen zur Beilegung von möglichen Konflikten vereinbart, wenn z. B. betriebliche Belange der Teilzeit entgegenstehen. Um willkürlichen Entscheidungen bei der Bewilligung von Teilzeitwünschen entgegenzuwirken, haben einzelne Vereinbarungen mögliche Ablehnungsgründe bereits konkretisiert.
Fehlende Teilzeitmöglichkeiten für Führungskräfte sind oft eine Ursache für den geringen Frauenanteil in Führungspositionen, obwohl das Gesetz einen Anspruch von Führungskräften auf Teilzeit festlegt. Eine Vereinbarung konkretisiert, wie dies für Leitungsfunktionen in Teilzeit organisiert und damit der gesetzliche Anspruch praktisch eingelöst werden kann.
Eine Teilzeitarbeit als geringfügige Beschäftigung wird in den meisten Vereinbarungen ausgeschlossen oder nur auf Beschäftigtenwunsch hin zugelassen. Wenige Vereinbarungen tragen einer prekären Beschäftigungssituation insofern Rechnung, als sie die gesetzlichen Rechte hinsichtlich Entlohnung, bezahltem Urlaub oder Lohnfortzahlung bei Krankheit besonders festschreiben. Vor dem Hintergrund, dass geringfügig Beschäftigte Gefahr laufen, dass gesetzlich zustehende Leistungen vorenthalten werden, sind solche Regelungen sehr hilfreich.
Einige Beschäftigtenvertretungen haben auch Beteiligungsmöglichkeiten über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus erreicht, so z. B. Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte bei der Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitstellen und bei der Besetzung von Stellen, oder bei der Beteiligung am Antragsverfahren und der Bewilligung oder Ablehnung. In die Vereinbarungen haben die Betriebs- und Personalräte auch Kontrollmöglichkeiten einbezogen. Mit ihnen können Maßnahmen, die für die betriebliche Umsetzung von Teilzeitarbeit vorgesehen wurden, verfolgt, bewertet und verbessert werden.